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Beleidigungen im Internet/Chat/Foren
Aus einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, insbesondere durch Berichterstattung in den Medien, kann sich ein Anspruch auf Schadensersatz (§ 823 Abs. 1 BGB) oder ein Unterlassungsanspruch beziehungsweise Berichtigungsanspruch (§ 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 BGB) ergeben. Bei einer schwerwiegenden Verletzung kann auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld, der aus § 823 I BGB i.V.m. Art. 1 I, 2 I GG abgeleitet wird, bestehen.
Einzelne Bereiche des Persönlichkeitsrechts sind gesetzlich besonders geschützt, beispielsweise die persönliche Ehre in den §§ 185 ff. StGB, der Name (§ 12 BGB), das Recht am eigenen Bild (§§ 22 ff. KunstUrhG) oder das Urheberrecht (UrhG). Hierbei handelt es sich um Besondere Persönlichkeitsrechte. Eine Verletzung dieser Schutzgesetze kann zu einem Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. dem jeweils verletzten Schutzgesetz führen.


Auch Beleidigungsdelikte (Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung...) lassen sich über das Netz begehen. So hat z.B. das AG Rheinbach (Az.: 2 Ds 397/95) bereits 1996 entschieden, dass die Bezeichnung einer Chat-Teilnehmerin als Schlampe eine strafbare Beleidigung darstellt. Daran ändert es auch nichts, dass in dem betreffenden Forum beleidigende Äußerungen an der Tagesordnung sind.
Was aber ist überhaupt eine Beleidigung ? Die juristische Definition dafür lautet: Beleidigung ist der rechtswidrige Angriff auf die Ehre eines anderen durch vorsätzliche Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung. Dabei ist es unerheblich, ob die beleidigende Äußerung dem Betroffenen direkt oder Dritten gegenüber getätigt wurde. Hier muss jedoch auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt werden, z.B. auf das Umfeld der Äußerung, die Stellung und Beziehung der Beteiligten untereinander oder das Alter. Beleidigungsdelikte sind Antragsdelikte. Das bedeutet, in der Regel ist ein Strafantrag zur Verfolgung beleidigender Äußerungen nötig, Ausnahmen davon siehe § 194 StGB. Dies ist jedoch nur sinnvoll, wenn der Beleidigende auch identifiziert werden kann, was bei Äußerungen in Chat-Rooms aufgrund der regelmäßigen Verwendung von Nick-Names schwer fallen wird. Verbreiten sie auf Ihrer Homepage beleidigende Äußerungen, ist es hingegen relativ einfach, sie als Urheber zu identifizieren (z.B. über eine WhoIs Abfrage bei der Denic). Dies hat unter Umständen dann nicht nur strafrechtliche Konsequenzen.
Verbreiten sie etwa auf Ihrer Seite beleidigende Äußerungen über Ihren Arbeitgeber, so kann dies als Störung des Betriebsfriedens gewertet werden und kann den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigen. (LAG Schleswig-Holstein, Az: 2 Sa 330/98)


Urteil : Beleidigende Äußerungen im Internet
Landgericht Coburg, Urteil vom 20.11.2002, Az. 21 O 595/02
Fazit: "Beleidigende Äußerungen geben dem Verletzten einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz auch dann, wenn die Äußerungen auf einer Internetseite erfolgen."
Das Urteil ist unter http://www.jurpc.de/rechtspr/20030059.htm abrufbar.
Quelle: JurPC (JurPC Web-Dok. 59/2003)


OLG Düsseldorf
Urteil vom 26.04.2006
I-15 U 180/05
Äußerungen in einem Internet-Forum
 
Amtsgericht Charlottenburg
 
Beleidigung im Internet verurteilt
 
Beleidigungen und Ehrverletzungen im Internet

Beleidigungen / Verleumdungen / Persönlichkeitsrechte